OLG Köln - Urteil vom 05.05.2020
1 RVs 45/20
Normen:
StGB § 53; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StGB § 316 Abs. 1; StPO § 111a; WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 07.03.2019

Bewertung einer Polizeiflucht als RennenRenncharakter einer Fahrt im Straßenverkehr mit überhöhter Geschwindigkeit

OLG Köln, Urteil vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 1 RVs 45/20

DRsp Nr. 2021/18571

Bewertung einer Polizeiflucht als Rennen Renncharakter einer Fahrt im Straßenverkehr mit überhöhter Geschwindigkeit

1. Der Renncharakter einer Fahrt liegt unabhängig der Wettbewerbsabsicht dann vor, wenn das Ziel verfolgt wird, mit größtmöglicher Geschwindigkeit zu entkommen (hier: Polizeiflucht). 2. Eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 53; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StGB § 316 Abs. 1; StPO § 111a; WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2a;

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. März 2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Führens einer Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden; dem lagen Einzelgeldstrafen von 80 bzw. 90 Tagessätzen zugrunde; zudem wurde seine Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.