BGH - Beschluss vom 24.01.2019
5 StR 480/18
Normen:
StGB § 52; StGB § 53; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2020, 345
StV 2019, 448
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 08.06.2018

Bewertung von zwei Messerattacken als rechtlich selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB; Verlassen des Tatorts für wenige Minuten als Grund für die Annahme zweier selbständiger Taten; Ausgehen von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit trotz einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von etwa vier Promille

BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 480/18

DRsp Nr. 2019/2273

Bewertung von zwei Messerattacken als rechtlich selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB; Verlassen des Tatorts für wenige Minuten als Grund für die Annahme zweier selbständiger Taten; Ausgehen von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit trotz einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von etwa vier Promille

Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind. Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juni 2018 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 52; StGB § 53; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe