I. Der Vater der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erzielte bis zu seinem Tod am 17. März 1986 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Bestandsvergleich nach §
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte den gemeinen Wert für das Grundstück mit 550.000 DM an. DemgemäB erhöhte sich nach Abzug des Buchwertes der Aufgabegewinn um 435.357 DM.
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