I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob durch ihren Prozeßbevollmächtigten Klage wegen der Einkommensteuer für das Streitjahr (1987), mit der sie die Gewährung eines höheren Kinderfreibetrages begehrte.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil keine ordnungsgemäße Vollmacht vorgelegt worden sei. Es vertrat die Auffassung, daß sich die Person der Vollmachtgeberin nicht zweifelsfrei aus der Urkunde ergebe. Da die Klägerin als Familiennamen einen Doppelnamen führe, sei die Verwendung nur eines dieser beiden Namen bei der Unterschriftsleistung nicht ausreichend, um die Identität der Vollmachtgeberin zweifelsfrei zu bestimmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin in einem Parallelverfahren vor dem FG eine Vollmacht vorgelegt habe, die den anderen der beiden Einzelnamen der Klägerin aufweise.
Hiergegen richtet sich die vom BFH zugelassene Revision der Klägerin.
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