BFH - Urteil vom 29.10.1959 (IV 235/58 U) - DRsp Nr. 1994/6988
BFH, Urteil vom 29.10.1959 - Aktenzeichen IV 235/58 U
DRsp Nr. 1994/6988
»Erhält ein Steuerpflichtiger wegen eines Kfz-Unfalls auf Grund eines Vergleichs mit dem Versicherer des Schädigers eine Entschädigung wegen entgehender und entgangener Einnahmen, für aufgewendete Arzt- und Krankenhauskosten sowie Schmerzensgeld, so ist, sofern der Vergleich nichts über die Abgeltung der einzelnen Schäden enthält, unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die einzelnen Ansprüche im Prozeßwege würden durchgesetzt werden können, zu schätzen, in welcher Höhe sie in der Vergleichssumme enthalten sind.«