I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Beamter, ist infolge einer von Kindheit an bestehenden Dauererkrankung zu 100 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert und zu seiner Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Seine Ehefrau steht in einem Angestelltenverhältnis.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte dem Kläger für die Streitjahre 1984 und 1985 jeweils den Pauschbetrag nach §
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