Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7, 15, 20, 23, 49 StVO und der §§ 1, 30, 31, 71 StVZO zur Last. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen und in den Gründen des Urteils festgestellt, daß die Strafverfolgung der Übertretungen verjährt ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.
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