"... Wenn ein Kraftfahrzeug beschädigt wird, kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, daß der Schädiger ihm für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt oder - was der Regel entspricht - ihm die hierzu erforderlichen Kosten erstezt. Die Mietwagenkosten gehören nach der ständ. Rechtsspr. des erk. Senats zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen hat, wenn der Geschädigte diesen Weg der Schadensbeseitigung wählt...
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