BGH - 10.07.1984 (1 StR 13/84) - DRsp Nr. 1992/4820
BGH, vom 10.07.1984 - Aktenzeichen 1 StR 13/84
DRsp Nr. 1992/4820
Keine Rechtsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot durch Erhöhung der Geldbuße im Beschlußverfahren,wenn das Amtsgericht weder auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen noch dessen Beachtung zugesichert hatte und die erhöhte Geldbuße 2OO,- DM nicht übersteigt.
Das BayObLG (Vorlagebeschluß in NStZ 1984, 225 = VRS 66, 214 mit Anmerkung von Meurer in NStZ 1984, 226) beabsichtigte, von der im Beschluß des OLG Frankfurt (NJW 1976, 1327, hier: IV (468) 107 c) vertretenen Auffassung zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot abzuweichen und legte die Sache dem BGH vor. Dieser trat der Ansicht des OLG Frankfurt bei.
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