Im Hinblick auf abweichende Ansichten des OLG Hamm (in JMBl NRW 1956, 45 und NJW 76, 2222) und des OLG Köln (in NJW 1981, 64 [hier: III (334) 146 c]) hat das OLG Düsseldorf dem BGH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Macht ein Kraftfahrzeugführer von einer verfälschten Urkunde auch dann Gebrauch, wenn er bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein mit einer verfälschten Erlaubnisklasse vorlegt, die Fälschung sich aber nicht auf die Klasse des von ihm benutzten Kraftfahrzeugs bezieht? Der 3. Strafsenat des BGH teilt im Ergebnis die Auffassung des OLG Düsseldorf.
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