BGH - Beschluss vom 04.03.1964 (4 StR 529/63) - DRsp Nr. 1994/6172
BGH, Beschluss vom 04.03.1964 - Aktenzeichen 4 StR 529/63
DRsp Nr. 1994/6172
»Wer auf der Überholspur der Autobahn an seinen mit 105 km/h überholenden Vorgänger, den letzten einer Wagenkette, unter ständigem Hupen und Blinken bis auf 2 Meter heranfährt, um ihn von der Überholspur zu verdrängen, und diese gefährlich bedrängende Fahrweise über mehrere Kilometer hinfortsetzt, so dass sich der Vorgänger schließlich gefährdet fühlt, fahrunsicher wird und deshalb nach rechts fährt, begeht Nötigung (§ 240StGB).«