BGH - Beschluß vom 06.02.1979 (1 StR 648/78) - DRsp Nr. 1994/5247
BGH, Beschluß vom 06.02.1979 - Aktenzeichen 1 StR 648/78
DRsp Nr. 1994/5247
»Der Führer eines Fahrzeugs, dessen Fahrtenschreiber infolge störender Einwirkung eines anderen auf den Aufzeichnungsvorgang - von welcher der Fahrzeugführer keine Kenntnis hat und mit welcher er auch nicht rechnet - die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu niedrig aufzeichnet, macht sich nicht nach § 268 Abs. 3 i.V. m. Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative) strafbar, wenn er, um im Rechtsverkehr mit Hilfe der unrichtigen Fahrtschreiber-Aufzeichnung täuschen zu können, die "Entstörung" der Aufzeichnungsmechanismen unterläßt.«
1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1StGB) zur Geldstrafe verurteilt. Es hat festgestellt:
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