BGH - Beschluß vom 06.11.1984 (4 StR 577/84) - DRsp Nr. 1994/4478
BGH, Beschluß vom 06.11.1984 - Aktenzeichen 4 StR 577/84
DRsp Nr. 1994/4478
Zwar muß ein Kraftfahrer, der in Kenntnis des Umstandes, daß er noch ein Kraftfahrzeug lenken wird, alkoholische Getränke zu sich nimmt, seine spätere Fahruntüchtigkeit und sich daraus ergebende Gefährdungen und Verletzungen eventueller Unfallopfer in Rechnung stellen, dann kann dies nicht ohne weiteres auch für ein sich an einen Unfall anschließendes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort angenommen werden; diese Möglichkeit wird ein Kraftfahrer bei Alkoholaufnahme in der Regel nicht in seine Vorstellung miteinbeziehen.