Der Angekl., der eine bevorrechtigte Landstraße mit überhöhter Geschwindigkeit befuhr, war auf einer Kreuzung mit einem von links herannahenden Kfz zusammengestoßen, dessen Fahrer das Vorfahrtsrecht des Angekl. nicht beachtet hatte. Das OLG Stuttgart beabsichtigte, den Angekl. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen, da die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Angekl. für den Unfall ursächlich gewesen sei, und legte die Sache mit Rücksicht auf abweichende BGH-Entscheidungen dem BGH vor. Dieser stimmt unter Aufgabe der in VRS 20, 129 und 26, 203 vertretenen Auffassung dem vorlegenden OLG zu.
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