BGH - Beschluß vom 08.08.1989 (1 StR 369/89) - DRsp Nr. 1994/4121
BGH, Beschluß vom 08.08.1989 - Aktenzeichen 1 StR 369/89
DRsp Nr. 1994/4121
Auch bei einem Zeitraum von mindestens 11 Stunden zwischen Blutentnahme und Tatzeit kommt der unter Berücksichtigung des maximalen stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille errechneten Blutalkoholkonzentration von etwa 3 Promille bei der Gesamtabwägung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung erhebliche Bedeutung zu und stellt ein beachtliches Indiz für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. d. § 21StGB dar.