BGH - Beschluß vom 09.03.1954 (3 StR 12/54) - DRsp Nr. 1994/6604
BGH, Beschluß vom 09.03.1954 - Aktenzeichen 3 StR 12/54
DRsp Nr. 1994/6604
»1. § 9 Abs. 1StVO in der Fassung von 1939 (enthaltend eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge) ist gegenüber § 49StVO nicht nur eine ein Blankettstrafgesetz ausfüllende Norm. Durch die Aufhebung des § 9 Abs. 1StVO ist das Strafgesetz (§ 49StVO) selbst geändert.2. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 9 Abs. 1StVO in der Fassung von 1939 enthält nicht nur eine Veränderung der durch die Straßenverkehrsordnung geregelten Lebensverhältnisse, sondern eine Strafgesetzänderung im Sinne des § 2 Abs. 2 n.F. StGB.3. § 9 Abs. 1StVO in der Fassung von 1939, enthaltend Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für Kraftfahrzeuge, war kein Zeitgesetz, da die Vorschrift weder kalendermäßig befristet war noch außergewöhnliche Zustände vorübergehend geregelt hat.«