BGH - Beschluß vom 10.04.1973 (4 StR 118/73) - DRsp Nr. 1994/5645
BGH, Beschluß vom 10.04.1973 - Aktenzeichen 4 StR 118/73
DRsp Nr. 1994/5645
Die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt und/oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis findet allein dadurch, daß der Täter seinen Beweggrund für das Fahren teilweise ändert und z.B. mit hinzugekommenen Vorsatz, der Polizei zu entkommen, weiterfährt, keine Beendigung.