BGH - Beschluß vom 16.06.1970 (5 StR 111/70) - DRsp Nr. 1994/5800
BGH, Beschluß vom 16.06.1970 - Aktenzeichen 5 StR 111/70
DRsp Nr. 1994/5800
1. Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, daß sich die Urschrift des Bußgeldbescheides bei den Gerichtsakten befindet.2. Erlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides können mit allen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren festgestellt werden.