Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern werden von dem Beschwerdeführer im einzelnen auch keine Beanstandungen erhoben. Dieser wendet sich ausdrücklich vielmehr nur dagegen, daß die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Insoweit ist die Revision begründet.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|