Die Angeklagten fuhren am 21. März 1956 mit einem unbeladenen Lastzug auf der für Fahrzeuge mit über 6 to Gesamtgewicht wegen Frostaufbrüchen gesperrten Landstraße von K nach D. Beide Endpunkte dieser Strecke waren durch Verbotszeichen nach Bild 18 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung vorschriftsmäßig beschildert. Das in K stehende Verkehrszeichen bemerkten die Angeklagten, fuhren aber weiter, da ihr Fahrzeug das zugelassene Höchstgewicht nicht überschritt. Unterwegs - vor D - beluden sie den Lastzug in einem abseits gelegenen Waldstück mit Holz, so daß der Maschinenwagen mit Ladung mehr als 6 to wog, und fuhren denselben Weg nach K zurück. An der Stelle, an der sie wieder aus dem Waldweg auf die gesperrte Landstraße einbogen, und im weiteren Verlauf der Strecke nach K war kein Verbotsschild aufgestellt, das auf die Gewichtsbeschränkung hinwies.
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