I. 1. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. September 1992 wegen (fortgesetzten) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte, ein Kassenarzt und Facharzt für Nuklearmedizin, im Tatzeitraum von Oktober 1980 bis Juli 1985 mit Gesamtvorsatz handelnd in die im abgelaufenen Quartal jeweils angefallenen Behandlungsausweise seiner Patienten überhöhte Kosten eintragen. Die Behandlungsausweise reichte er in zwanzig Einzelfällen für die aufeinanderfolgenden Quartale III/1980 bis II/1985 bei der ... Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ein, denen dadurch ein Mindestschaden von 1.130.000 DM entstand.
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