Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt hierzu aus:
"Das Kammergericht hat über die Revision eines Angeklagten gegen die Bemessung des Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 StGB zu entscheiden, bei der der Tatrichter `auch das Einkommen' berücksichtigt hat, `das der erst am Anfang seines Studiums stehende Angeklagte durch Nebenarbeit während der Semesterferien erzielen könne'. Das Kammergericht möchte die Revision verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen des OLG Köln vom 28. Oktober 1975 (NJW 1976, 636) sowie des OLG Frankfurt/M. vom 21. Mai 1975 (NJW 1976,
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