BGH - Beschluß vom 28.06.1977
5 StR 30/77
Normen:
StGB § 40 Abs. 2, § 46 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 212
Vorinstanzen:
Kammergericht Amtsgericht Berlin,

BGH - Beschluß vom 28.06.1977 (5 StR 30/77) - DRsp Nr. 1994/5371

BGH, Beschluß vom 28.06.1977 - Aktenzeichen 5 StR 30/77

DRsp Nr. 1994/5371

»Für die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes lassen sich keine starren Regeln aufstellen.«

Normenkette:

StGB § 40 Abs. 2, § 46 ;

Gründe:

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt hierzu aus:

"Das Kammergericht hat über die Revision eines Angeklagten gegen die Bemessung des Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 StGB zu entscheiden, bei der der Tatrichter `auch das Einkommen' berücksichtigt hat, `das der erst am Anfang seines Studiums stehende Angeklagte durch Nebenarbeit während der Semesterferien erzielen könne'. Das Kammergericht möchte die Revision verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen des OLG Köln vom 28. Oktober 1975 (NJW 1976, 636) sowie des OLG Frankfurt/M. vom 21. Mai 1975 (NJW 1976, 635) und vom 20. Februar 1976 (VRS 51, 120) gehindert. Danach dürfe `die abstrakte Möglichkeit, durch eine Nebentätigkeit etwas hinzuzuverdienen, ..... nicht ohne Anhaltspunkte, ob der Student von ihr auch Gebrauch macht, der Bemessung der Tagessätze zugrunde gelegt werden'. Das Kammergericht will dagegen die nachstehende Frage bejahen und legt sie deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor: