BGH - Beschluß vom 30.10.1975 (4 StR 582/75) - DRsp Nr. 1994/5492
BGH, Beschluß vom 30.10.1975 - Aktenzeichen 4 StR 582/75
DRsp Nr. 1994/5492
Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2StGB erfordert die Feststellung besonderer Umstände, welche die nahe Wahrscheinlichkeit begründen, daß der Täter das Fahrzeug auch in Zukunft zur Begehung rechtswidriger Taten benutzen werde.