BGH - Urteil vom 01.06.1989 (4 StR 135/89) - DRsp Nr. 1996/5173
BGH, Urteil vom 01.06.1989 - Aktenzeichen 4 StR 135/89
DRsp Nr. 1996/5173
»Der Unternehmenstatbestand des § 316aStGB kann bereits mit dem Beginn der Fahrt vollendet sein, wenn der Täter mit einem genügend konkreten Angriffsvorsatz in dem Fahrzeug Platz genommen hat, unabhängig davon, ob und wie dann später der Überfall ausgeführt wird.«