BGH - Urteil vom 02.04.1953 (4 StR 753/52) - DRsp Nr. 1994/6633
BGH, Urteil vom 02.04.1953 - Aktenzeichen 4 StR 753/52
DRsp Nr. 1994/6633
Wenn es auch im allgemeinen zweckmäßig und geboten sein wird, zur Aufklärung eines Verkehrsunfalles die Unfallstelle zu besichtigen, so ist dies doch dann nicht erforderlich, wenn der Unfallort dem Gericht hinreichend bekannt ist.