Das Landgericht hat die Angeklagte B. D. wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen, und wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten M. D. wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung zu acht Monaten Gefängnis und den früheren Mitangeklagten R. S. wegen gemeinschaftlicher Erpressung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Anklage der versuchten Erpressung in einem weiteren Fall hat es die Angeklagten B. und M. D. freigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten B. und M. D. erheben - neben unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts - die Aufklärungsrüge und machen die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Beide Rügen haben Erfolg. Die Aufhebung auf die Sachrüge hin erstreckt sich auf den früheren Mitangeklagten R. S.
1. Die Aufklärungsrüge
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