BGH - Urteil vom 05.06.1959 (4 StR 110/59) - DRsp Nr. 1994/6463
BGH, Urteil vom 05.06.1959 - Aktenzeichen 4 StR 110/59
DRsp Nr. 1994/6463
Eine Beinamputation kann erfahrungsgemäß nicht nur allgemein eine Wirkung auf das vegetative Nervensystem mit der Folge einer Herabsetzung der Selbstbeherrschung herbeiführen, sondern einen stärkeren Einfluß des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen begünstigen, als dies bei unversehrten Personen der Fall ist.