»... Das BerGer. meint, daß die Bekl. [Betreiber eines Mietwagenunternehmens] mit der Entgegennahme und Weiterleitung des Unfallberichts an den Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Rechtsangelegenheit des Kunden und damit unzulässigerweise eine fremde Rechtsangelegenheit i. S. des Art.
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