I. Der nach Alkoholgenuß fahrtüchtige Angeklagte verschuldete bei Dunkelheit mit seinem PKW in D. einen Zusammenstoß mit einem anderen PKW; beide Fahrzeuge wurden nicht unerheblich beschädigt. Um sich den Feststellungen seiner Person und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen, hielt er nicht an, sondern fuhr, ohne daß er verfolgt wurde, mit erhöhter Geschwindigkeit davon. Nach drei bis vier Kilometern Fahrt prallte er im Gebiet von C. gegen einen Straßenbaum; sein Mitfahrer wurde verletzt.
Wegen des zweiten Unfalls ist der Angeklagte vom Amtsgericht C. rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, Abs. 3 StGB verurteilt worden.
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