BGH - Urteil vom 05.11.1970 (4 StR 349/70) - DRsp Nr. 1994/5778
BGH, Urteil vom 05.11.1970 - Aktenzeichen 4 StR 349/70
DRsp Nr. 1994/5778
1. Fluchtverdacht i.S.v. § 127 Abs. 1StPO liegt nicht schon dann vor, wenn der auf frischer Tat betroffene bekannte Täter im Begriff ist, sich vom Tatort zu entfernen.2. Auch wenn der Täter beabsichtigt, seine Blutalkoholkonzentration abklingen zu lassen, um eine Strafverfolgung zu erschweren oder unmöglich zu machen, liegt darin kein Grund für eine vorläufige Festnahme. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist in § 127 Abs. 1StPO nicht aufgeführt.3. Es darf grundsätzlich nicht dem Belieben eines jeden überlassen sein, dadurch erziehend und belehrend auf andere Verkehrsteilnehmer einzuwirken, daß er Zwangsmittel anwendet.
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