BGH - Urteil vom 06.12.1977 (VI ZR 79/77) - DRsp Nr. 1994/5339
BGH, Urteil vom 06.12.1977 - Aktenzeichen VI ZR 79/77
DRsp Nr. 1994/5339
1. Die Anforderungen an die "Eingliederung" in den Unfallbetrieb als Voraussetzung für die Anwendung des § 637RVO sind für Verunglückten und Schädiger verschieden.2. Der Angehörige des Unfallbetriebs ist in der Regel nach §§ 636, 637RVO von der Haftung für den Unfall des Arbeitnehmers eines anderen Unternehmers, der ihm auf dem Gelände seines Betriebs bei Zusammenkuppeln eines Lastzugs hilft, befreit.