BGH - Urteil vom 08.03.1973 (4 StR 44/73) - DRsp Nr. 1994/5648
BGH, Urteil vom 08.03.1973 - Aktenzeichen 4 StR 44/73
DRsp Nr. 1994/5648
A. Die in § 315cStGB verlangte konkrete Gefahr ist gegeben, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache durch das Fahrverhalten des Täters so stark beeinträchtigt wird, daß es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. B. Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2eStGB ist nur erfüllt, wenn der Fahrer die rechte Fahrbahn nach links wenigstens teilweise überschreitet, nicht aber schon dann, wenn er nicht scharf rechts fährt.