»... Richtig ist der Ausgangspunkt des OLG, daß sich die Bewertung der entgangenen Haushaltsführung konkret nach dem tatsächlich für die Kl. erforderlichen Aufwand bestimmt (Senatsurteile FamRZ 1971, 572 und 1973, 535). Anders als etwa beim Sachschaden, der sich am objektiven Herstellungsaufwand des § 249 Satz 2 BGB mißt, ist der Schadensersatz beim Personenschaden nicht von den faktischen Auffangmöglichkeiten abgekoppelt.
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