BGH - Urteil vom 08.06.1962 (4 StR 130/62) - DRsp Nr. 1994/6288
BGH, Urteil vom 08.06.1962 - Aktenzeichen 4 StR 130/62
DRsp Nr. 1994/6288
Fährt jemand an eine Kreuzung gleichgeordneter Straßen (§ 13 Abs. 1StVO) so schnell heran, daß er seiner Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen kann, so ist er auch für einen dadurch mit herbeigeführten Zusammenstoß mit einem von links kommenden und ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug verantwortlich.