Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf den Ausspruch über die Maßregel der sicherung und Besserung beschränkt ist, hat Erfolg.
1. Auf die Ungeeignetheit des Angeklagten zur Führung von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 42 m Abs. 1 StGB schließt die Strafkammer "in erster Linie aus dem Hergang der Tat selbst". Darüber hinaus stützt sie ihre Entscheidung aber auch auf eine Würdigung der in der Tat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Angeklagten, indem sie auf eine am 14. Mai 1957 ausgesprochene Vorverurteilung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis wegen im wesentlichen gleichliegender Straftaten Bezug nimmt.
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