BGH - Urteil vom 10.08.1962 (4 StR 205/82) - DRsp Nr. 1994/6274
BGH, Urteil vom 10.08.1962 - Aktenzeichen 4 StR 205/82
DRsp Nr. 1994/6274
Eine Schreckzeit kommt nur dem Verkehrsteilnehmer zugute, der auf verkehrsgemäßes Verhalten eines anderen vertrauen durfte und deshalb schuldlos durch den dennoch geschehenen Verkehrsverstoß überrascht wurde.