Anmelden
Passwort vergessen?
Benutzername vergessen?
Verkehrssachen Online
Verkehrssachen Online
Menü
Lizenziertes Produkt
×
Anmelden
Passwort vergessen?
Benutzername vergessen?
Handbuch
Unfallregulierung in Europa
Lexika
Arbeitshilfen
Archiv
Rechtsprechung
Gesetze
Spezialreporte
Unfallflucht
Straßenverkehrsnovelle 2021
Informationsanspruch im Bußgeldverfahren
Spezialreport Verteidigungsstrategien im OWi-Verfahren
60. Verkehrsgerichtstag
Autoren
Autorenverzeichnis
Autorenverzeichnis Ausland
Handbuch
Unfallregulierung in Europa
Lexika
Arbeitshilfen
Archiv
Rechtsprechung
Gesetze
Spezialreporte
Unfallflucht
Straßenverkehrsnovelle 2021
Informationsanspruch im Bußgeldverfahren
Spezialreport Verteidigungsstrategien im OWi-Verfahren
60. Verkehrsgerichtstag
Autoren
Autorenverzeichnis
Autorenverzeichnis Ausland
Rechtsprechung
1962
BGH
BGH - Urteil vom 10.08.1962
4 StR 242/62
Normen:
StGB
(a.F.) §
51
Abs.
1
, § 330a;
Fundstellen:
VRS 23, 435
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,
BGH - Urteil vom 10.08.1962 (4 StR 242/62) - DRsp Nr. 1994/6275
BGH,
Urteil
vom 10.08.1962
- Aktenzeichen 4 StR 242/62
DRsp Nr. 1994/6275
Auch ein Volltrunkener kann Wahrnehmungen machen, die zu irgendwelchen Reflexhandlungen führen.
Normenkette:
StGB
(a.F.) §
51
Abs.
1
, § 330a;
Vorinstanz: LG Oldenburg,
Fundstellen
VRS 23, 435
© copyright - Deubner Verlag, Köln
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
Jetzt 14 Tage kostenlos testen!
Login für Abonnenten
×
Verkehrssachen Online
Verkehrssachen Online
Bestellformular
Online-Portal
Bezugszeitraum: 12 Monate
Angebotspreis zum Start des Portals: 198,00 € pro Monat zzgl. USt
14-Tage-Gratis-Test
Kanzlei
Anrede*
Herr
Frau
Vor.-/Nachname*
Str., Hausnr.*
PLZ, Ort*
E-Mail*
Ich akzeptiere die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an steuer- und rechtsberatende Berufe, freie Berufe, öffentliche Betriebe und Verwaltungen, sowie Unternehmen und ist zur Nutzung in der beruflichen, selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit bestimmt.
Bestellen