Der Beklagte ist gemäß rechtskräftigem Urteil vom 23. November 1966 verpflichtet, der Klägerin jeden Schaden aus einer fehlgeschlagenen operativen Behandlung ihres rechten Arms zu ersetzen. Die Klägerin kann als Folge dieser Behandlung, der sie sich im Alter von 12 Jahren unterzogen und die zu einer Volkmannschen Kontraktur geführt hat, ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nurmehr beschränkt, im wesentlichen für Stütz- und Hilfsfunktionen, einsetzen. U.a. sind die grobe Kraft dieser Gliedmaßen vermindert, die Fingerfein- und -grobfunktionen sowie das Unterscheidungsvermögen zwischen spitz und stumpf aufgehoben, Streckung der Hand wie auch Faustschluß nicht mehr möglich und auch im übrigen die Bewegungsfähigkeit der Finger und des Handgelenks erheblich eingeschränkt.
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