Am 13. Februar 1953 ließ sich der Angeklagte abends um 20 1/2 Uhr von dem Mietwagenunternehmer S in dessen Personenkraftwagen nach R fahren, um dort angeblich seine Ehefrau abzuholen. Spätestens während der Fahrt faßte er den Entschluß, S zu töten und mit dessen Kraftwagen zur belgischen oder holländischen Grenze zu fahren. Er veranlaßte S kurz vor R an einer einsamen Stelle zu halten und ihm in Richtung auf ein abgelegenes Bauergehöft zu folgen, um dort angeblich mit ihm das Abendbrot einzunehmen. Als sie sich etwa 100 m vom Weg entfernt hatten, stieß er wiederholt mit einem ME auf S ein und verletzte ihn schwer. Dann eignete sich der Angeklagte die Brieftasche des S mit dem Führerschein und den Personalpapieren sowie den Wagenschlüssel an, indem er sie ihm entweder wegnahm oder ihn zur Herausgabe zwang. Er ließ S, den er für tot hielt, liegen und fuhr mit dem Wagen fort.
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