BGH - Urteil vom 14.03.1984 (VI ZR 91/82) - DRsp Nr. 1994/4520
BGH, Urteil vom 14.03.1984 - Aktenzeichen VI ZR 91/82
DRsp Nr. 1994/4520
Auch dann, wenn das versicherte Fahrzeug nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert und von dem neuen Eigentümer und Halter bei einem anderen Kfz-Haftpflichtversicherer versichert wird, kann sich der bisherige Kfz-Haftpflichtversicherer nur dann auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls berufen, wenn er den Versicherungsvertrag gekündigt hat.