Zwar hat die Rechtsprechung des BGH seit der Grundsatzentscheidung BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1] anerkannt, daß für den vorübergehenden Nutzungsausfall eines Kfz Ersatz auch dann gefordert werden kann, wenn der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch genommen, sich vielmehr mit der durch die Schädigung bedingten Einschränkung bzw. Erschwerung seiner Bewegungsfreiheit für den entsprechenden Zeitraum abgefunden hat. Aber auch hier hat der erkennende Senat immer daran festgehalten, daß der Ausfall des Fahrzeugs zu einer »fühlbaren« vermögenserheblichen Entbehrung geführt hat. Eine Entbehrung und damit ein wenn auch betragsmäßig nicht ohne Schwierigkeiten zu erfassender Vermögensschaden entsteht aber nicht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohnedies nicht nutzen wollte oder konnte. ...
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