BGH - Urteil vom 15.11.1951 (3 StR 737/51) - DRsp Nr. 1994/6662
BGH, Urteil vom 15.11.1951 - Aktenzeichen 3 StR 737/51
DRsp Nr. 1994/6662
Der Kraftfahrer, der einen Bahnübergang befahren will, ist trotz offener Schranken verpflichtet, Ausschau zu halten, ob ein Zug sich nähert. Diese Pflicht ist allerdings auf die Beobachtungsmöglichkeit beschränkt, die dem Fahrer bei Erfüllung der vorgehenden Pflichten, die Bahnschranken und die vor ihm liegende Wegstrecke im Auge zu behalten, verbleiben.