Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Mit der Revision macht der Angeklagte Verfahrensfehler sowie Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Rüge greift durch, daß das Landgericht verschiedene - von der Revision im einzelnen bezeichnete - Schriftstücke im Urteil wiedergegeben hat, ohne daß es ihren Inhalt durch Verlesung festgestellt hatte (§ 249 StPO).
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