(b) »Das BerGer. legt ein Gesamteinkommen des Verstorbenen von rd. 3435 DM für die Zeit bis 31.3.1981 und von 3680 DM für die Zeit ab 1.4.1981 zugrunde.
Als »fixe Kosten« errechnet das BerGer. Nebenkosten von 453,85 DM zuzüglich von 111,84 DM für monatlichen Heizölverbrauch, insgesamt abgerundet 550 DM. Für die Deckung des Wohnraumbedarfs seien nicht die nachgewiesenen Belastungen für die Erstellung des Einfamilienhauses in Höhe von 765 DM maßgebend, sondern ein Betrag von 680 DM als ein dem Eigenheim angemessener Mietbetrag. Dies ergebe einen Gesamtbetrag an »fixen Kosten« von 1230 DM bis zum 30.6.1983 und für die Zeit ab 1.7.1983 wegen der nach dem Ausscheiden des Sohnes A. aus der Unterhaltspflicht zu ermäßigenden Miete .. einen Gesamtbetrag von 1050 DM.
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