BGH - Urteil vom 18.05.1971 (4 StR 127/71) - DRsp Nr. 1994/5751
BGH, Urteil vom 18.05.1971 - Aktenzeichen 4 StR 127/71
DRsp Nr. 1994/5751
Nach einem Verkehrsunfall besteht die Wartepflicht auch dann, wenn nur das vom Täter unerlaubt benutzte Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt worden ist. Die Wartepflicht besteht auch nachts auf dunkler Landstraße, sofern mit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern oder Polizeibeamten zu rechnen ist, die zu Feststellungen über die Unfallbeteiligung bereit sind.