(e) »... Nach der ständ. Rechtspr. des BGH (vgl. z. B. VersR 70, 412) liegt bei einem Fahrzeug, dessen erzielbare Höchstgeschwindigkeit die durch die Bauart bestimmte erheblich überschreitet [hier: »frisiertes« Mofa], jedenfalls dann, wenn dieser Zustand schon bei Abschluß des Versicherungsvertrags Ä wie hier [in der Haftpflichtversicherung] Ä bestand, die Gefahrerhöhung nicht in dem Zustand des Fahrzeugs. Sie liegt darin, daß der Versicherungsnehmer es über eine einmalige Gefährdungshandlung hinaus benutzt.
(f) Diese Besonderheit in der Kraftfahrtversicherung erfordert in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht von dem Versicherungsnehmer selbst, sondern von einem Dritten benutzt wird, die Feststellung, daß der Versicherungsnehmer diese Benutzung durch den Dritten gewollt und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, VersR 75, 1017 [1018]).
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|