"... Zwar bestehen keine Bedenken, den Bekl. und die Fa. P. als "Beteiligte" i. S. [des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB] anzusehen. Diese Vorschrift findet jedoch grundsätzlich keine Anwendung, wenn bereits einer der Beteiligten aus erwiesener Verursachung haftet. ...
Nach Auffassung des Senats ist der Anwendungsbereich des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen der Geschädigte aus Beweisnot wegen einer spezifischen Überlagerung der Beiträge mehrerer Beteiligter andernfalls leer ausgehen würde. Dieser tragende Grund für die Ausweitung der Deliktshaftung fehlt in einem Fall, in dem von der Verantwortlichkeit eines der Beteiligten für alle in Betracht kommenden Schadenverläufe auch ohne die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen ist. Jedenfalls in Fällen wie hier besteht kein Bedürfnis, den Anwendungsbereich der Vorschrift im Sinne der Kritik, die die Rechtspr. in erster Linie nur im Ergebnis bei bestimmten Fallgestaltungen für unbefriedigend hält, im Interesse eines gerechten Schadenausgleichs ausdehnend zu interpretieren. ..."
So zu 2. auch BGH v. 22.6.1976, BGHZ 67, 14 u. v. 7.11.1978, BGHZ 72, 355.
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