"...Der Senat hat stets betont, daß auf den Schadensersatzansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB nur diejenigen finaziellen Vorteile anzurechnen sind, die mit dem Schadensereignis "korrespondieren"; die Anrechnung des Vorteils muß im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten dem Geschädigten nach Treu und Glauben zumutbar sein, wobei zu beachten ist, daß die Ersatzpflicht mittelbar Gesschädigter ohnehin nicht die Wiederherstellung der insgesamt gleichen wirtschaftlichen Vermögenslage umfaßt, sondern nur den Ausgleich für den Verlust des Rechts auf Unterhalt (Senatsurteil VersR 79. 323 [324]. So hat der BGH beispielsweise als Vorteil des Geschädigten Erträgnisse aus der ungezahlten Summe einer Lebensversicherung nicht angerechnet; ererbte Vermögenswerte nur, wenn sie schon zu Lebzeiten des Erblassers zur Bestreitung des Unterhalts dienten (s. BGH aaO...). Der Schadensersatzanspruch von Unfallwaisen wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt wird nicht dadurch gemindert, daß diese an Kindes Statt angenommen werden (BGHZ 54, 269..).
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