BGH - Urteil vom 19.12.1974
4 StR 541/74
Normen:
StGB (1969) § 315 b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 26, 51
Vorinstanzen:
SchwG Mannheim,

BGH - Urteil vom 19.12.1974 (4 StR 541/74) - DRsp Nr. 1994/5541

BGH, Urteil vom 19.12.1974 - Aktenzeichen 4 StR 541/74

DRsp Nr. 1994/5541

»Das Mitnehmen eines anderen auf der Kühlerhaube des Fahrzeugs bei hoher Geschwindigkeit kommt einem "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs" nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gleich.«

Normenkette:

StGB (1969) § 315 b Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 2 StGB) sowie wegen tateinheitlich begangener Nötigung, Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit im Straßenverkehr, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung (§ 240 StGB; § 239 StGB; § 315c Abs. 1 Ziffer. 1a StGB; § 315b Abs. 1 Ziffer. 3 StGB; § 223 StGB; § 223a StGB; § 73 StGB; § 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt worden. Für die Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 1 Jahr 4 Monaten festgesetzt.

1. Die Verfahrensrüge

Daß die Entscheidungsgründe nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO abgesetzt worden ist, vermag die Revision regelmäßig und auch hier nicht zu begründen (vgl. BGHSt 21, 4).

2. Die Sachrüge

a) Soweit Verurteilung aus § 240 StGB und § 239 StGB erfolgt ist, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellt.