Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem der Personenkraftwagen des Klägers durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beschädigt worden ist. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht streitig.
Der Kläger verlangt u.a. Ersatz von Reparaturkosten. Zur Schadensabrechnung beruft er sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten, das die Reparaturkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) auf 5.534,55 DM veranschlagt. Die Beklagte hat mit dem Vorbehalt der Rückforderung 3.000 DM bezahlt. Mit der Klage hat der Kläger den restlichen Betrag gefordert und die Feststellung begehrt, daß die unter Vorbehalt geleistete Zahlung über 3.000 DM nicht rückforderbar sei.
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